Meridiane


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Coaching

. . Rechtsgrundlagen



In welchen Rahmen darf der Begriff Coaching verwendet werden ?
Eine Initiative zur Klärung.

Der abstrakte Begriff "Coaching" für sich allein kann derzeit (noch) frei verwendet werden - nicht jedoch im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist, bzw. für die gesetzlich vorgeschriebene Befähigungen erforderlich sind.

Wichtig !
Nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit, sondern deren Inhalt, Ziel und Zweck sind maßgeblich für die Berechtigung einer Berufsausübung !

Dazu eine durchaus richtungsweisende Entscheidung zur rechtlichen Situation rund um Coaching, die der Klage von Peter Schütz (Geschäftsführer der Schütz & Co NLP Unternehmensberatung) folgte.
Quelle: http://www.schuetz.at/uwg/

Eine bekannte oberösterreichische Mentaltrainerin, die vorgab, Mentaltrainerin von Sebastian Vettel, Lindsey Vonn und der spanischen Fußball-Nationalmannschaft zu sein, musste sich wegen Betrugs vor dem Straflandesgericht Graz verantworten - Quelle u.a.: http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/

Es folgte der Prozess, den der Wettbewerbsschutzverband aufgrund fehlender gewerberechtlicher Befugnis für Einzelcoachings gegen sie angestrengt hatte, vor dem Gericht Wels. Sie darf demnach auch Einzelcoachings nicht mehr anbieten. Quelle: http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/art





Wer über Wissen
verfügt,

möge es teilen

und die Verantwortung
daraus übernehmen.

Claudia Lenger

Coaching im Bereich...

Gesetzliche Regelung

...Sport, körperliche Fitness und schulisches Lernen

Gewerbeberechtigung für die "Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf die Sportwissenschaftliche Beratung" ist erforderlich.

...körperliche und energetische Ausgewogenheit

Gewerbeberechtigung für die "personenbezogene Hilfestellung" ist erforderlich (freies Gewerbe, d.h. kein Nachweis der Befähigung ist nötig).

...berufliche Fachqualifikationen, Produktivitätssteigerung oder berufliche Entwicklung im Interesse eines Unternehmens

Gewerbeberechtigung für die "Unternehmensberatung" ist erforderlich
(reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig).

...Persönlichkeit und deren Entwicklung, Beziehungsfähigkeit und deren Verbesserung
(beides sowohl in privatem als auch in beruflichem Kontext)

Gewerbeberechtigung für die "Lebens- und Sozialberatung" ist erforderlich
(reglementiertes Gewerbe, d.h. ein Nachweis der Befähigung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen ist nötig) oder Eintragung in die Liste der Psychotherapeuten oder der klinischen Psychologen ist erforderlich.
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Quelle: www.lebensberater.at


Dr. Niki R. Harramach, emer. Rechtsanwalt und Sprecher der Wirtschaftstrainer in der WKÖ (Quelle:TRAiNiNG, Juli/Aug. 2005):

"Coaching ist in den Berufsbildern der Unternehmensberater und im Tätigkeitskatalog der Lebens- und Sozialberater ausdrücklich als Begriff enthalten. Dies heißt, dass die Ausübung von Coaching rechtlich den Unternehmensberatern
und den Lebens- und Sozialberatern „vorbehalten“ ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes regeln.
Es ist daher nicht richtig, dass sich jede Person als „Coach“ bezeichnen darf, ohne gegen rechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dieser Ausdruck „Coaching“ ist als Berufsbezeichnung nur den obengenannten Berufsausübenden vorbehalten."




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